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Überlandhilfe mit Drehleiter
Unterstützung der FF Neulingen

Am 07.01. wurde die Abteilung Knittlingen um 20:56 Uhr zusammen mit der zuständigen FF Neulingen zu einem Wohnungsbrand an den Habichtweg in der Gemeinde Neulingen (Ortsteil Bauschlott) alarmiert.

Gemäß der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung wurde die FF Knittlingen zu diesem Einsatz als Überlandhilfe mit der Drehleiter hinzualarmiert.

Der Einsatzleitwagen sowie das Hubrettungsgerät Drehleiter rückten ab zum Einsatzort.

An der Einsatzstelle eingetroffen, ergab die Lageerkundung folgendes:

Die zuständige Feuerwehr Neulingen hatte bereits damit begonnen, die Örtlichkeit nach dem vermeintlichen Wohnungsbrand abzusuchen, da weder Feuer oder Brandrauch zu sehen waren.

Die Knittlinger Fahrzeuge befanden sich nach deren Eintreffen an der Einsatzstelle in Bereitstellung.

Nachdem die Integrierte Leitstelle Pforzheim per Funk meldete, dass es sich nicht um einen Wohnungsbrand, sondern  um einen mutwilligen Missbrauch des Notrufes handelte (=> Böswilliger Alarm), wurden alle Aktivitäten am Einsatzort eingestellt.

Somit waren von der FF Knittlingen an der Einsatzstelle keine weiteren Tätigkeiten durchzuführen und der Einsatz konnte beendet werden.

 

Was bedeutet „Alarm- und Ausrückeordnung“?

Eine Alarm- und Ausrückeordnung enthält in Deutschland Grundregeln für die Alarmierung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) bei vorherrschenden Einsatzlagen. Sie ist wichtig für die Gefahrenabwehr. Eine Alarm- und Ausrückeordnung wird von der jeweils zuständigen Leitstelle, die u. a. für die Annahme von Notrufen verantwortlich ist, verwendet, um für bestimmte Alarmstichworte eine möglichst optimale Reaktion (also die Alarmierung mit den entsprechenden Einsatzmitteln) zu erreichen.

 

Was bedeutet „Überlandhilfe“?

Die Überlandhilfe oder auch Überörtliche Hilfe genannt, bezeichnet die Hilfe durch eine gemeindefremde Feuerwehr. Sie stellt eine besondere Form der Amtshilfe dar. Im Zuge der Alarm- und Ausrückordnung wird diese angefordert. Zur Anforderung der Überlandhilfe kann es kommen, wenn die Gemeindefeuerwehr allein mit der Gefahrenabwehr, z. B. bei einem Großbrand, überfordert ist.

Dann werden Besatzung und Fahrzeug aus dem Nachbarbezirk während des Einsatzes mit tätig, sind jedoch an die Weisungen der Einsatzleitung vor Ort gebunden.

In diesem Fall war die Knittlinger Drehleiter als Hubrettungsgerät zur Brandbekämpfung bzw. zur Menschenrettung mit hinzugezogen worden.

Die Freiwillige Feuerwehr Knittlingen agiert, aufgrund von vor Ort stationierten Sonderfahrzeugen (Drehleiter und Gerätewagen Transport mit, je nach Einsatzart, verschiedenen Beladungsmöglichkeiten) sowie eines komplett abrufbaren Löschzuges, für die umliegenden Gemeinden des Enzkreises (Bauschlott, Diefenbach, Maulbronn, Nußbaum, Ölbronn, Schmie, Sternenfels, Zaisersweiher) als eine sogenannte Überlandhilfe.

 

Böswilliger Alarm

Gemeint ist die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage. Der Alarm wurde z. B. aufgrund einer absichtlichen Einwirkung, obwohl tatsächlich nicht erforderlich, ausgelöst. Dies passiert immer wieder Mal mittels Betätigung eines Handfeuermelders in den Schulen, es finden hier Mutproben unter den Kindern/Jugendlichen statt.

Der Missbrauch von Notrufen und die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln ist in Deutschland strafbar (§ 145 StGB):

Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.